Dienstag, 28. November 2017
2. und letzte Antwort vom Kanzleramt
Sehr geehrter Herr Murken,



ich darf den Eingang Ihrer E-Mail vom 22. November 2017 bestätigen.



Nach unserer Verfassung hat die Bundeskanzlerin unverändert keine rechtliche Möglichkeit, in Ihrem Sinne tätig zu werden.



Gemäß Artikel 65 des Grundgesetzes bestimmt die Bundeskanzlerin die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jede Bundesministerin und jeder Bundesminister den jeweiligen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.



Nach dem Grundgesetz sind die Gerichte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Entscheidungen können nur innerhalb der Gerichtsbarkeit, vor allem durch die Anrufung höherer Gerichtsinstanzen, geändert werden.



Auch wenn einzelne Gesichtspunkte der von Ihnen angesprochenen Gesetzesänderung vom 15.10.2016 für Sie – subjektiv gesehen – nicht akzeptabel sind, möchte ich zu bedenken geben, dass die Regelungen in einem demokratischen Prozess der Gesetzgebung geschaffen wurden.



Mir ist bewusst, dass Sie nun enttäuscht sind, weil Sie sich Hilfe von der Bundeskanzlerin erhofft haben. Ich bitte dennoch um Verständnis, dass meine Antwort mit Blick auf den grundgesetzlichen Rahmen nicht anders ausfallen kann und weitere Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr beantwortet werden können, da das Bundeskanzleramt hierfür sachlich nicht zuständig ist.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag



Wehming, Bundeskanzleramt, 11012 Berlin

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