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Samstag, 22. Juli 2017
Weitere Materialien
kasparhauser, 17:22h
https://www.dropbox.com/s/zg8prmus22ov5si/2017-07-22%20%20LSG%2038.pdf
Der Senat beim BSG weiß genau, daß uns PKH zustand und die Verfahren hätten betrieben werden müssen, siehe Blatt 1 vom 1.9.2016 mit AZ vom BSG.
LSG fvom 5.9.2016, die Verfahren hätten auch ohne Bezahlung der rechtswidrig geforderten Gerichtskosten betrieben werden müssen. Überdies hat man mir rechtswidrig die mir zugesprochenen 2900 Euro vorenthalten, siehe meine Schreiben vom 26.8.2016 und 12.9.16.
Wie man mit uns umspringt zeigt das Schreiben des LSG vom 28.9.2016. PKH wurde bewilligt und trotzdem Gerichtskosten als Vorschuß verlangt.
Mit 23.12.2016 fordere ich ein Versäumnisurteil, wenn nicht geklärt wird, wer den Beklagten, das Land Brandenburg, vertritt.
Mit 10.1.2017 bestätigt das LSG meine Bedenken bezüglich der Vertretung der Beklagten - zumindest ein wenig.
Protokoll und Urteil vom 18.1.17, die Beklagte wurde von niemanden vertreten, ein Schriftwechsel mit der Beklagten liegt mir nicht vor. Hier hat das LSG die Gewaltenteilung aufgehoben und die Arbeit der Exekutive einfach mit erledigt. Dies muß auch das BSG gesehen haben, §§ 17 und 17a GVG.
Meine Anhörungsrüge und weitere Rechtsmittel vom 25.1.2017 verpuffte, weil unbequem für die Richter.
Den Rest lasse ich unkommentiert, er spricht für sich und dagegen, daß wir ein Rechtsstaat sind.
Der Senat beim BSG weiß genau, daß uns PKH zustand und die Verfahren hätten betrieben werden müssen, siehe Blatt 1 vom 1.9.2016 mit AZ vom BSG.
LSG fvom 5.9.2016, die Verfahren hätten auch ohne Bezahlung der rechtswidrig geforderten Gerichtskosten betrieben werden müssen. Überdies hat man mir rechtswidrig die mir zugesprochenen 2900 Euro vorenthalten, siehe meine Schreiben vom 26.8.2016 und 12.9.16.
Wie man mit uns umspringt zeigt das Schreiben des LSG vom 28.9.2016. PKH wurde bewilligt und trotzdem Gerichtskosten als Vorschuß verlangt.
Mit 23.12.2016 fordere ich ein Versäumnisurteil, wenn nicht geklärt wird, wer den Beklagten, das Land Brandenburg, vertritt.
Mit 10.1.2017 bestätigt das LSG meine Bedenken bezüglich der Vertretung der Beklagten - zumindest ein wenig.
Protokoll und Urteil vom 18.1.17, die Beklagte wurde von niemanden vertreten, ein Schriftwechsel mit der Beklagten liegt mir nicht vor. Hier hat das LSG die Gewaltenteilung aufgehoben und die Arbeit der Exekutive einfach mit erledigt. Dies muß auch das BSG gesehen haben, §§ 17 und 17a GVG.
Meine Anhörungsrüge und weitere Rechtsmittel vom 25.1.2017 verpuffte, weil unbequem für die Richter.
Den Rest lasse ich unkommentiert, er spricht für sich und dagegen, daß wir ein Rechtsstaat sind.
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Urteil und Anhörungsrüge
kasparhauser, 12:48h
Hier meine Anhörungsrüge und das Schreiben des BSG vom 18.7.2017 mit dem meine Anhörungsrüge wohl beantwortet werden sollte durch Übersendung des Urteils, gegen das ich die Anhörungsrüge richtete:
https://www.dropbox.com/s/2q82ls2q940qqss/New%20Document%2852%29%2022-Juli-2017%2010-29-51.pdf?dl=0
Es ist unglaublich, daß so etwas bei einem Bundesgericht geschieht.
Mal sehen, ob es Konsequenzen gibt.
https://www.dropbox.com/s/2q82ls2q940qqss/New%20Document%2852%29%2022-Juli-2017%2010-29-51.pdf?dl=0
Es ist unglaublich, daß so etwas bei einem Bundesgericht geschieht.
Mal sehen, ob es Konsequenzen gibt.
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Mein Schreiben, u.a. an Merkel und Steinmeier
kasparhauser, 11:25h
Dem Präsidenten des Bundessozialgerichts, Herrn Prof. Schlegel – persönlich
Dem BMAS, Frau Nahles – persönlich (als zuständiges Ministerium)
Dem BMJV, Herrn Maas – persönlich (wegen § 339 StGB)
Der Bundeskanzlerin, Frau Merkel – persönlich
Dem Bundespräsidenten, Herrn Steinmeier – persönlich
Per Telefax
Berlin, 22. Jul. 2017
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich rüge hiermit einen Angriff auf das Grundgesetz und damit auf die Verfassung unseres Staates durch LSG Berlin-Brandenburg iVm dem BSG.
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ist die Beklagte das Land Brandenburg für Berlin und Brandenburg. Vertreten lässt sich das Land Brandenburg durch den Präsidenten des Landessozialgerichts, also demjenigen, der die Richter des LSG beurteilen muß und für die Beförderung zuständig ist.
Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung, denn die Exekutive lässt sich durch die Judikative vertreten.
In dieser Konstellation ist klar, dass die richterliche Unabhängigkeit, Art. 97 GG, verletzt ist und die Richter sich nicht mehr an Gesetz und Recht halten. Damit verstoßen sie gegen § 38 DRiG und Art. 20 III GG.
Zu dem Verfahren:
In dem Verfahren L 5 AS 1957/11 vor dem LSG kam es zu Verzögerungen, die nur das Gericht zu verantworten hatte. Hier klagten wir auf einen Nachteilsausgleich, was zu dem Verfahren L 37 SF 116/14 EK AS geführt hat. Wir forderten PKH und einen Nachteilsausgleich von 3.000 Euro pro betroffener Person.
Das LSG bewilligte uns in diesem PKH-Verfahren jedoch nur 800 Euro pro Person. Was schon ein Verstoß gegen die Rechtsordnung ist, da es der Hauptsache vorweggreift. Das LSG hätte uns PKH dem Grunde nach bewilligen müssen nach §§ 114 ZPO und hätte erst im Hauptsacheverfahren feststellen dürfen, wie viel uns zusteht.
Trotz der für die 800 Euro bewilligten PKH wurden noch Gerichtskosten im Voraus verlangt und das Verfahren wurde nicht betrieben. Dies ist ein klarer Verstoß gegen Art. 3 GG und gehört geahndet. Wenn PKH bewilligt wurde, dürfen keine Gerichtskosten mehr verlangt werden.
Das Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren ist bei Richtern sehr unbeliebt, wie diese Stellungnahme aus NRW zeigt: http://www.bunddeutschersozialrichter.de/download.php?cat=18_Verbandsarbeit&file=LSG.pdf
Hier sprechen die Richter durchgehend von Querulanten. Eine Unverschämtheit gegenüber rechtssuchenden Bürgern, denen ja schon vom Staat Unrecht durch Verzögerungen im Rechtsweg zugefügt wurde.
Deshalb sprechen sich auch andere Stellen, zum Beispiel die BRAK: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2014/maerz/stellungnahme-der-brak-2014-11.pdf für die Kostenfreiheit solcher Verfahren aus, da der Staat sich nicht auch noch an dem Unrecht, das er seinen Bürgern zugefügt hat, bereichern darf.
Also klar gesagt, das Verfahren L 37 SF 116/14 EK AS hätte vom LSG betrieben werden müssen, Kostenrechnungen hätten nie ausgestellt werden dürfen, was gesetzlich auch klar geregelt ist: http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002 hier unter 3.
PKH ohne Zuzahlung stand uns zu, da mein Sohn Fabien damals in der Ausbildung war und lediglich 495 Euro netto erhielt. Mein Sohn Felix studierte und bekam 422 Euro Bafög. Ich beziehe seit 1.1.2005 durchgehend HartzIV.
Daran sehen Sie auch, wie dringend nötig wir diese Gelder gehabt hätten, die uns durch das LSG im Zusammenspiel mit dem BSG vorenthalten wurden.
In dem Verfahren L 38 SF 56/16 EK AS haben wir dann die überlange Verfahrensdauer von L 37 SF 116/14 EK AS gerügt, welches ja eindeutig hätte betrieben werden müssen, wie oben klargestellt. Auch hier wurde wieder gegen unser Recht verstoßen, denn unser PKH-Antrag wurde abgewiesen, weil wir angeblich keine Erfolgsaussichten hätten, da wir ja die (zu Unrecht) geforderten Gerichtsgebühren nicht bezahlt hätten.
Trotzdem, auch wenn wider Erwarten die Gerichtsgebühren zu Recht gefordert wurden, hätte das Verfahren eröffnet werden müssen. So war die Rechtslage bis zur Gesetzesänderung vom 15.10.2016, siehe schon in der obigen Stellungnahme aus NRW, S. 6.
Auch beklage ich die Verletzung der Gewaltenteilung durch den 38. Senat des LSG. Der Vertreter des Beklagten, dem Land Brandenburg, ist der Präsident des LSG. Dieser Posten ist aber nicht besetzt und es wurde nicht geklärt, wer den jetzt den Präsidenten vertritt. Im Protokoll wurde jedenfalls festgestellt, dass für den Beklagten niemand erschienen ist. Trotzdem wurde in dem Urteil behauptet, der Beklagte hätte einen Antrag gestellt. Dies ist eindeutig rechtswidrig, es hätte ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO geben müssen.
Dies wurde Gegenstand von B 10 ÜG 1/17 BH. Gegen das Urteil vom 24. Mai 2017 habe ich mit 23.Juni 2017 eine Anhörungsrüge eingelegt, da man auf grundsätzliches Vorbringen von mir nicht eingegangen war.
Offenkundig in Antwort auf diese Anhörungsrüge habe ich gestern mit Schreiben vom 18.7.2017 das Urteil noch mal bekommen. Dies zeigt, wie man bei BSG mit Gesetz und Recht, Art. 20 III G umgeht.
Ich werde hier nicht alle Materialien mitsenden können. Ich stelle diese unter Rechtsstaat8.blogger.de ein. Ggf. können auch weitere Unterlagen bei mir angefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin
Dem BMAS, Frau Nahles – persönlich (als zuständiges Ministerium)
Dem BMJV, Herrn Maas – persönlich (wegen § 339 StGB)
Der Bundeskanzlerin, Frau Merkel – persönlich
Dem Bundespräsidenten, Herrn Steinmeier – persönlich
Per Telefax
Berlin, 22. Jul. 2017
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich rüge hiermit einen Angriff auf das Grundgesetz und damit auf die Verfassung unseres Staates durch LSG Berlin-Brandenburg iVm dem BSG.
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ist die Beklagte das Land Brandenburg für Berlin und Brandenburg. Vertreten lässt sich das Land Brandenburg durch den Präsidenten des Landessozialgerichts, also demjenigen, der die Richter des LSG beurteilen muß und für die Beförderung zuständig ist.
Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung, denn die Exekutive lässt sich durch die Judikative vertreten.
In dieser Konstellation ist klar, dass die richterliche Unabhängigkeit, Art. 97 GG, verletzt ist und die Richter sich nicht mehr an Gesetz und Recht halten. Damit verstoßen sie gegen § 38 DRiG und Art. 20 III GG.
Zu dem Verfahren:
In dem Verfahren L 5 AS 1957/11 vor dem LSG kam es zu Verzögerungen, die nur das Gericht zu verantworten hatte. Hier klagten wir auf einen Nachteilsausgleich, was zu dem Verfahren L 37 SF 116/14 EK AS geführt hat. Wir forderten PKH und einen Nachteilsausgleich von 3.000 Euro pro betroffener Person.
Das LSG bewilligte uns in diesem PKH-Verfahren jedoch nur 800 Euro pro Person. Was schon ein Verstoß gegen die Rechtsordnung ist, da es der Hauptsache vorweggreift. Das LSG hätte uns PKH dem Grunde nach bewilligen müssen nach §§ 114 ZPO und hätte erst im Hauptsacheverfahren feststellen dürfen, wie viel uns zusteht.
Trotz der für die 800 Euro bewilligten PKH wurden noch Gerichtskosten im Voraus verlangt und das Verfahren wurde nicht betrieben. Dies ist ein klarer Verstoß gegen Art. 3 GG und gehört geahndet. Wenn PKH bewilligt wurde, dürfen keine Gerichtskosten mehr verlangt werden.
Das Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren ist bei Richtern sehr unbeliebt, wie diese Stellungnahme aus NRW zeigt: http://www.bunddeutschersozialrichter.de/download.php?cat=18_Verbandsarbeit&file=LSG.pdf
Hier sprechen die Richter durchgehend von Querulanten. Eine Unverschämtheit gegenüber rechtssuchenden Bürgern, denen ja schon vom Staat Unrecht durch Verzögerungen im Rechtsweg zugefügt wurde.
Deshalb sprechen sich auch andere Stellen, zum Beispiel die BRAK: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2014/maerz/stellungnahme-der-brak-2014-11.pdf für die Kostenfreiheit solcher Verfahren aus, da der Staat sich nicht auch noch an dem Unrecht, das er seinen Bürgern zugefügt hat, bereichern darf.
Also klar gesagt, das Verfahren L 37 SF 116/14 EK AS hätte vom LSG betrieben werden müssen, Kostenrechnungen hätten nie ausgestellt werden dürfen, was gesetzlich auch klar geregelt ist: http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002 hier unter 3.
PKH ohne Zuzahlung stand uns zu, da mein Sohn Fabien damals in der Ausbildung war und lediglich 495 Euro netto erhielt. Mein Sohn Felix studierte und bekam 422 Euro Bafög. Ich beziehe seit 1.1.2005 durchgehend HartzIV.
Daran sehen Sie auch, wie dringend nötig wir diese Gelder gehabt hätten, die uns durch das LSG im Zusammenspiel mit dem BSG vorenthalten wurden.
In dem Verfahren L 38 SF 56/16 EK AS haben wir dann die überlange Verfahrensdauer von L 37 SF 116/14 EK AS gerügt, welches ja eindeutig hätte betrieben werden müssen, wie oben klargestellt. Auch hier wurde wieder gegen unser Recht verstoßen, denn unser PKH-Antrag wurde abgewiesen, weil wir angeblich keine Erfolgsaussichten hätten, da wir ja die (zu Unrecht) geforderten Gerichtsgebühren nicht bezahlt hätten.
Trotzdem, auch wenn wider Erwarten die Gerichtsgebühren zu Recht gefordert wurden, hätte das Verfahren eröffnet werden müssen. So war die Rechtslage bis zur Gesetzesänderung vom 15.10.2016, siehe schon in der obigen Stellungnahme aus NRW, S. 6.
Auch beklage ich die Verletzung der Gewaltenteilung durch den 38. Senat des LSG. Der Vertreter des Beklagten, dem Land Brandenburg, ist der Präsident des LSG. Dieser Posten ist aber nicht besetzt und es wurde nicht geklärt, wer den jetzt den Präsidenten vertritt. Im Protokoll wurde jedenfalls festgestellt, dass für den Beklagten niemand erschienen ist. Trotzdem wurde in dem Urteil behauptet, der Beklagte hätte einen Antrag gestellt. Dies ist eindeutig rechtswidrig, es hätte ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO geben müssen.
Dies wurde Gegenstand von B 10 ÜG 1/17 BH. Gegen das Urteil vom 24. Mai 2017 habe ich mit 23.Juni 2017 eine Anhörungsrüge eingelegt, da man auf grundsätzliches Vorbringen von mir nicht eingegangen war.
Offenkundig in Antwort auf diese Anhörungsrüge habe ich gestern mit Schreiben vom 18.7.2017 das Urteil noch mal bekommen. Dies zeigt, wie man bei BSG mit Gesetz und Recht, Art. 20 III G umgeht.
Ich werde hier nicht alle Materialien mitsenden können. Ich stelle diese unter Rechtsstaat8.blogger.de ein. Ggf. können auch weitere Unterlagen bei mir angefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin
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